Aktuelle Forschung / Veröffentlichungen (mit Archiv)

Herr Prof. Dr. Jens Wuttke ist berufener Professor für Wirtschaftsrecht und Öffentliches Recht an der FOM Hochschule. Er unterrichtet Wirtschafts- und Verwaltungsrecht in Leipzig, Berlin und Hannover.

 

Veröffentlichungen (einschließlich Archiv):

 

Im Folgenden finden Sie Auszüge aus veröffentlichenten Fachaufsätzen. Die vollständigen Beiträge sind in den angegebenen Zeitschriften abgedruckt und in wissenschaftlichen Bibliotheken zu finden. In begrenzten Umfang und je nach Verfügbarkeit besteht auch die Möglichkeit, sich kostenlos einen Sonderdruck mit dem vollständigen, oft mehrere Seiten langen Artikel zusenden zu lassen. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular!


Insolvenzanfechtung von Mindestlohnzahlung - Urteilsanmerkung zum Urteil des BAG vom 25.05.2022 (6 AZR 497/21)

 in: „KTS - Zeitschrift für Insolvenzrecht, Heft 3, 2023, Seiten 433-446.

 

Hier ein Teilauszug:

 

Das BAG bestätigt in seinem Urteil vom 25.05.2022 (6 AZR 497/21), dass Lohnzahlungen über das Konto eines Dritten inkongruente Deckungen sind und stellt fest, dass die auf diesem Wege erhaltenen Lohnzahlungen der Insolvenzanfechtung unterliegen, auch wenn sie existenzsichernd sind bzw. es sich um Mindestlohn handelt. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in dieser Frage und ist juristisch nachvollziehbar. Das Urteil verdient jedoch im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Konsequenzen in der Praxis eine genauere Betrachtung und wirft zugleich die Frage auf, ob eine Entscheidung für eine Anfechtungsfreiheit begründbar bzw. nicht sogar geboten gewesen wäre. Anknüpfungspunkte der vorliegenden Urteilsanmerkung sind die Fragen der Gläubigerbenachteiligung, der Inkongruenz und des Bargeschäftsprivilegs nach § 142 InsO. In dem Zusammenhang wird zudem den Fragen nachgegangen, ob die jüngste Neufassung des § 142 InsO Abhilfe schafft, ob der Gesetzgeber möglicherweise zur Nachbesserung aufzufordern ist und welche Empfehlungen sich für die Beteiligten aus der aktuellen Rechtslage ableiten lassen.


„Aktuelle Rechtslage zur Eintragung von Künstlernamen in Personalausweise und Reisepässe

in: „STAZ Das Standesamt (StAZ), Heft 1, 2022, Seiten 2-6.

 

Hier ein Teilauszug:

 

Das Gesetz erlaubt die Eintragung von Künstlernamen in Personalausweise und Reisepässe. Nach verschiedenen Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre, z.B. ob der Name, unter der eine Prostituierte ihre Dienste anbietet, ein Künstlername sei und ob ein Künstlername einen Adelszusatz beinhalten darf, verfolgt die Bundesregierung mit der am 2.8.2021 in Kraft getretenen Änderungen der Passverwaltungsvorschrift bzw. der Personalausweisverwaltungsvorschrift das Ziel, mehr Klarheit bezüglich der Voraussetzungen, unter denen eine Eintragung von Künstlernamen erfolgen kann, zu schaffen. In dem Aufsatz werden die aktuelle Rechtslage unter Einbeziehung der Rechtsprechung der letzten Jahre dargestellt und die wesentlichen praxisrelevanten Fragen zur Thematik kritisch erörtert.

 

mehr in der Fachzeitschrift Das Standesamt (StAZ, Ausgabe 1/202022) mit dem vollständigen obigem Aufsatz, in dem die Problematik ausführlich dargestellt wird. Diesen findet man u.a. in jeder juristischen Bibliothek einer deutschen Universität, einer Verwaltungshochschule, eines Standesamtes oder eines Verwaltungsgerichts. Der vollständige Aufsatz kann alternativ in begrenzten Umfang und je nach Verfügbarkeit kostenlos als Sonderdruck auf dieser Homepage angefordert werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular!


Der neue § 45a PStG (Vornamensortierung) - eine kritische Betrachtung

in: „STAZ Das Standesamt (StAZ), Heft 7, 2019, Seiten 193-197.

 

Hier ein Teilauszug:

 

Aufgrund des durch das 2. PStRÄndG neu geschaffenen § 45a PStG (Vornamensortierung) besteht seit 1. November 2018 die Möglichkeit, dass Personen mit mehreren Vornamen die Reihenfolge dieser neu bestimmen können. Damit versucht der Gesetzgeber den zahlreichen Beschwerden und Klagen sowie verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den seit 2010 geänderten behördlichen Umgang mit Rufnamen zu begegnen. Insbesondere die 2010 vollzogene Abschaffung der Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens in Ausweisen hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass statt auf den (meist geburtsurkundlich bestimmten) Rufnamen im öffentlichen wie privaten Rechts-, Geschäfts- und Reiseverkehr auf den ersten Vornamen zurückgegriffen wird. Bürger, deren Rufname nicht der erste ist, sehen sich seither vermehrt dazu gezwungen, einen ihrer Vornamen nutzen zu müssen, mit dem weder sie selbst sich identifizieren noch von ihrem persönlichen Umfeld identifiziert werden. Ob die mit § 45a PStG geschaffene Möglichkeit, seinen Rufnamen an erster Stelle zu platzieren, die o. g. Probleme löst und verfassungsrechtliche Bedenken beseitigt, wird in dem Fachaufsatz kritisch untersucht sowie der Frage nachgegangen werden, welche sonstigen Auswirkungen die Neuregelung in der Praxis hat.

 

mehr in der Fachzeitschrift Das Standesamt (StAZ, Ausgabe 7/2019) mit dem vollständigen obigem Aufsatz, in dem die Problematik ausführlich dargestellt wird. Diesen findet man u.a. in jeder juristischen Bibliothek einer deutschen Universität, einer Verwaltungshochschule, eines Standesamtes oder eines Verwaltungsgerichts. Der vollständige Aufsatz kann alternativ in begrenzten Umfang und je nach Verfügbarkeit kostenlos als Sonderdruck auf dieser Homepage angefordert werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular!


Bundesmeldegesetz schafft endgültig Rufnamen ab - Grund zur Namensänderung?

in: „STAZ Das Standesamt (StAZ), Heft 10, 2016, Seiten 301-305.

 

Hier ein Teilauszug:

Die 2010 begonnene und zuletzt mit dem Ende 2015 in Kraft getretenen neuen Bundesmeldegesetz einhergehende Abschaffung der rechtlichen Bedeutung des Rufnamens verletzt schutzwürdige Interessen insbesondere derjenigen Bürger, die mehrere Vornamen tragen und deren meist seit Geburt getragener Rufname nicht der erste ist, da sie zunehmend gezwungen werden, statt ihres Rufnamens den ersten ihrer Vornamen im Rechts- Geschäfts- und  reiseverkehr zu verwenden. Betroffene, die deswegen eine Namensänderung begehren (Streichung vorangestellter Vornamen oder Änderung der Vornamensreihenfolge), stellt der neuerliche staatliche Umgang mit Rufnamen und dessen Folgen in der Praxis einen „wichtigen Grund“ im Sinne des NamÄndG dar. Auch überwiegen in der Abwägung die grundgesetzlich geschützten Interessen der eine derartige Namensänderung begehrenden Bürger gegenüber etwaigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit. [...]

Das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht, aber auch die Berufsausübungsfreiheit sowie das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes gebieten es, Bürgern, die von den jüngsten verwaltungsrechtlichen Änderungen im Hinblick auf den Rufnamen betroffen sind, eine entsprechende Namensänderung zu gewähren.

 

mehr in der Fachzeitschrift Das Standesamt (StAZ, Ausgabe 10/2016) mit dem vollständigen obigem Aufsatz, in dem die Problematik ausführlich dargestellt wird. Diesen findet man u.a. in jeder juristischen Bibliothek einer deutschen Universität, einer Verwaltungshochschule, eines Standesamtes oder eines Verwaltungsgerichts. Der vollständige Aufsatz kann alternativ in begrenzten Umfang und je nach Verfügbarkeit kostenlos als Sonderdruck auf dieser Homepage angefordert werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular!


Anspruch auf Kennzeichnung des Rufnamens im Reisepass - Kritische Anmerkung zur Entscheidung des VG Berlin vom 16.09.2015 - 23 K 260.15

in: „STAZ Das Standesamt (StAZ), Heft 6, 2016, Seiten 170-174.

 

Hier ein Teilauszug:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Begehren eines Bürgers, seinen seit 1937 geführten und geburtsurkundlich bestimmten Rufnamen, den zweiten seiner zwei Vornamen, in seinem Reisepass durch Unterstreichung oder Fettdruck besonders hervorzuheben, abgelehnt. Tatsächlich sieht das Passgesetz eine derartige Kennzeichnung nicht vor. Hingegen stünde eine – wie bis 2010 in bundesdeutschen Ausweisen üblich – alleinige Erwähnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufnamens) in der maschinenlesbaren Zone des Ausweises nach wie vor im Einklang mit dem Passgesetz, welches sich bis dato diesbezüglich nicht geändert hat. Das Klagebegehren des nicht anwaltlich vertretenen Klägers hätte dahingehend ausgelegt werden müssen, dass es auch eine derartige Kennzeichnung beinhaltet, die es ihm erlaubt, im Rechts- und Geschäftsverkehr sowie auf Reisen, unter seinem bereits sein Leben lang als Rufname geführten zweiten Vornamen aufzutreten. Durch die Verweigerung der Ausstellung eines Ausweisdokuments, aus dem der Rufname hervorgeht, erfahren Betroffene nicht nur erhebliche Schwierigkeiten im Alltag und ein Gefühl des Identitätsverlusts, sondern wird auch das grundgesetzlich geschützte Namens- und Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Rückkehr zur Kennzeichnung des Rufnamens in Ausweisdokumenten erscheint daher verfassungsrechtlich geboten. Es bestehen somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegenden Urteils. Nicht zuletzt aufgrund der ferner vorliegenden grundlegenden Bedeutung der Entscheidung im Hinblick auf ca. 1 Million betroffene deutsche Staatsbürger ist davon auszugehen, dass der vom Kläger beantragten Zulassung der Berufung stattgegeben wird. ...

 

mehr in der Fachzeitschrift Das Standesamt (StAZ, Ausgabe 6/2016) mit dem vollständigen obigem Aufsatz, in dem die Problematik ausführlich dargestellt wird. Diesen findet man u.a. in jeder juristischen Bibliothek einer deutschen Universität, einer Verwaltungshochschule, eines Standesamtes oder eines Verwaltungsgerichts. Der vollständige Aufsatz kann alternativ in begrenzten Umfang und je nach Verfügbarkeit kostenlos als Sonderdruck auf dieser Homepage angefordert werden. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular!


„Neuer Personalausweis ohne Rufname verfassungswidrig“

in: „Die Öffentliche Verwaltung“ (DÖV), Heft 7, 2013, Seiten 262–267. 

 

Hier ein Teilauszug:

Aufgrund einer Änderung der Verwaltungspraxis wird seit Ende 2010 in deutschen Personalausweisen und Reisepässen bei Personen mit mehreren Vornamen der (meist geburtsurkundlich bestimmte) Rufname nicht mehr kenntlich gemacht.

Wurde in der maschinenlesbaren Zeile der Ausweis- bzw. Passkarte (MRZ) in bis Herbst 2010 ausgegebenen Ausweisen neben dem Nachnamen nur ein Vorname (der Rufname) angegeben, finden sind nunmehr in der MRZ neben dem Nachnamen sämtliche Vornamen beginnend mit dem ersten. Aufgrund begrenzter Zeichenanzahl kommt es vor, dass in der MRZ für den eigentlichen Rufnamen gar kein Platz mehr ist. Da die Angaben in der MRZ maßgebend sind für den internationalen Reiseverkehr hat dies zur Folge, dass Personen, deren Rufname der zweite oder dritte ihrer Vornamen ist, nicht mehr wie bisher unter ihrem Rufnamen reisen können. Vielmehr sind Betroffene gezwungen, z.B. ein Flugticket entsprechend der nunmehr geänderten Daten in der MRZ zu buchen. Inhaber alter Reisepässe, die ggf. noch bis 2020 gültig sein können, haben dieses Problem (noch) nicht.

Die neuerliche Verwaltungspraxis hat insgesamt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt, da sowohl im behördlichen, als auch privaten Rechts- und Geschäftsverkehr regelmäßig neben dem Nachnamen nur ein Vorname genutzt wird, nunmehr aber nicht mehr anhand eines amtlichen Ausweisdokuments nachweislich ist, welcher von mehreren Vornamen der maßgebend zu verwendende sein soll. Dieser Umstand führt in der Praxis dazu, dass neuerdings bei mehreren Vornamen vorrangig auf den ersten Vornamen zurückgegriffen wird. Dadurch wird zwar der entstandenen Rechtsunsicherheit wirksam begegnet, allerdings werden dadurch Bürger, deren Rufname nicht der erste ist, gezwungen, einen Vornamen zu gebrauchen, der meist nie dazu bestimmt war und mit dem sie sich weder selbst identifizieren noch von ihrem Umfeld identifiziert werden.

Die hierfür ursächliche, aktuelle Verwaltungspraxis verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das Grundgesetz und stellt insbesondere eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art 1 Abs. 1 GG, des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG dar.

 

Die Fachzeitschrift DÖV mit dem vollständigen obigem Aufsatz, in dem die Problematik ausführlich dargestellt wird, findet man u.a. in jeder juristischen Bibliothek einer deutschen Universität, einer Verwaltungshochschule oder eines Verwaltungsgerichts. Der vollständige Aufsatz kann alternativ, allerdings kostenpflichtig, heruntergeladen werden: http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/zeits/doev/2013/cont/doev.2013.h7.htm

 

In begrenzten Umfang und je nach Verfügbarkeit besteht auch die Möglichkeit, sich kostenlos einen Sonderdruck mit dem vollständigen, sechsseitigen Artikel zusenden zu lassen. Nutzen Sie hierzu bitte das Kontaktformular!


„Das aktuelle Zwangsverwaltungsrecht im Überblick“

in: Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht. Band 22, Heft 2, Seiten 49–52, ISSN (Online) 1612-7056, ISSN (Print) 1439-1589, DOI: 10.1515/dwir-2012-0049, Januar 2012

 

Das Recht der Zwangsverwaltung ist neben dem Insolvenzrecht von großer praxisrelevanter Bedeutung. Dennoch gehört es im Allgemeinen nicht zur juristischen Ausbildung. In der Praxis hingegen sehen sich viele Wirtschaftsjuristen mit diesem Teilaspekt des Zwangsvollstreckungsrechts regelmäßig konfrontiert. Die Grundlagen des aktuellen Zwangsverwaltungsrechts einschließlich der Rolle des Zwangsverwalters wurden daher in einem Beitrag praxisnah dargestellt.

Zum kostenpflichtigen Download:

http://www.degruyter.com/view/j/dwir-2012-22-issue-2/dwir-2012-0049/dwir-2012-0049.xml?format=INT


“Grundlagen des Insolvenzrechts und prüfungsrelevante Schwerpunkte”

in: Juristische Ausbildung (JURA). Band 32, Heft 6, 2010, Seite 411-414.

 

Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Krise und ihrer Auswirkungen auf zahlreiche Unternehmen findet das Insolvenzrecht zunehmend Beachtung. In den meisten Ausbildungsordnungen der deutschen Bundesländer gehört das Insolvenzrecht zumindest zu den Wahlfächern oder kann als universitärer Schwerpunkt gewählt werden. Zum Einstieg in die Materie werden im Beitrag die Grundlagen des Insolvenzrechts kurz skizziert und mögliche prüfungsrelevante Schwerpunkte aufgezeitgt.

 

Online:

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura.2010.411.pdf


"Sanieren oder verkaufen? - Die Aufgaben des Insolvenzverwalters"

in: KU Gesundheitsmanagement Fachmaganzin, Januar 2009, S. 21-22, Baumann Fachverlag, Kulmbach.

 


"Wohin mit den Patientenakten - Im Insolvenzfall muss auch über die Behandlungsunterlagen entschieden werden" (Wuttke/Langner)

in: KU Gesundheitsmanagement Fachmaganzin, Januar 2009, S. 26-27., Baumann Fachverlag, Kulmbach.