Abwehr von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung

Worum geht es?

 

Bei der Insolvenzanfechtung geht es darum, inwiefern Rechtshandlungen (z.B. Geldzahlungen), die der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Gunsten einzelner Gläubiger vorgenommenen worden hat und welche die Insolvenzgläubiger benachteiligen, im Interesse der Gläubigergemeinschaft rückgängig gemacht werden. Die Voraussetzungen, unter denen der Insolvenzverwalter die Anfechtung erklären kann, sind in den §§ 130 bis 146 Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Ist eine Anfechtung erfolgreich, muss das, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (z.B. eine gezahlte Geldsumme), gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.

 

Sie haben Post bekommen, in der ein Insolvenzverwalter oder sein Anwalt Insolvenzanfechtungsansprüche gegen Sie oder Ihr Unternehmen geltend macht?

 

In diesem Fall ist anzuraten, anwaltlich überprüfen zu lassen, inwiefern die geltend gemachten Ansprüche aus Insolvenzanfechtung berechtigt bzw. gerichtlich durchsetzbar sind. Dies ist trotz des selbstsicheren Auftretens des Verwalters nicht immer der Fall. Wie auch in anderen Bereichen gilt auch hier: Wer sich anwaltlich beraten oder unterstützen lassen möchte, sollte vor der Konsultation eines Rechtsanwalt keinerlei Stellungnahme gegenüber dem Insolvenzverwalter abgeben! Dies kann die eigene Rechtsposition erheblich schwächen.

 

Aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit im Bereich Insolvenzverwaltung kennt Herr Rechtsanwalt Dr. Jens Wuttke die Vorgehensweise von Insolvenzverwaltern und ist mit der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Insolvenzanfechtung vertraut. Wenn Sie eine Erstberatung wünschen, können Sie gern mit uns in Kontakt treten. Wir vertreten Mandanten bundesweit (u.a. Berlin, Leipzig, Dresden, Halle, Magdeburg, Jena, Chemnitz, Potsdam, Frankfurt, Hamburg, Nürnberg, Augsburg, Regensburg).

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